Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

ZPO § 243 Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung

ZPO § 243 Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung

[ Auszug: Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlaßpfleger bestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter  ... ]